Saarland


Das Abrichten von gefährlichen Hunden auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft, die nicht gewerbsmässige Zucht, das Ausbilden und Halten sind verboten. Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, unverzüglich eine Erlaubnis zu beantragen und eine erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben. Die Sachkunde wird durch die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erworben. Dort werden Kenntnisse über das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes als auch das richtige Handeln von Menschen gegenüber Hunden sowie die wichtigsten Rechtsfragen für die Zucht, dem Abrichten oder Ausbilden und dem Halten von gefährlichen Hunden nachgewiesen. Der Lehrgang ist für den Halter kostenpflichtig und gilt nur für den an der Prüfung beteiligten Hund.

Für die Ausbildung und das Halten der in Anlage 1 genannten Hunde ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Zusätzlich zu den Voraussetzungen, die für die Haltung gefährlicher Hunde zu erfüllen sind, ist die Teilnahme an einem besonderen Sachkundelehrgang nötig, der in seiner Dauer und Qualität den Anforderungen an den Halter eines Hundes der Anlage 1 angepasst ist. Eine Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde erhält von der Behörde nur eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine entsprechende körperliche und geistige Zuverlässigkeit ( Auszug aus dem Bundesregister, Führungszeugnis ) nachweist. Der Halter muss eine Hundehaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für Personen – und Sachschaden abschliessen und einmal jährlich einen Nachweis über deren Fortbestand bei der Behörde vorlegen. Die Unterbringung des Hundes muss zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und Tieren ausbruchsicher sein. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes kann befristet oder auf Widerruf erteilt, mit Auflagen und Bedingungen versehen, nachträglich ergänzt, geändert oder wieder zurückgenommen werden. Ist die erforderliche Erlaubnis nicht beantragt oder nicht erteilt worden, so ist die Haltung des Hundes zu untersagen. Gefährliche Hunde sind in der Öffentlichkeit an einer kurzen, festen Leine zu führen und müssen ein Halsband mit den Personendaten und der Telefonnummer des Halters tragen. Der Tierarzt kennzeichnet den Hund dauerhaft mit einem Mikrochip und stellt darüber eine Bescheinigung für die Behörde aus. Der Halter ist verpflichtet, jeden Zugang zu seinem Besitz oder Wohnung mit gut lesbaren Warnschildern in der Grösse 15 x 21cm mit der Aufschrift „Vorsicht – gefährlicher Hund“ zu kennzeichnen und seinem Hund ausserhalb seines Besitzes einen Maulkorb anzulegen ( Ausnahme auf Antrag möglich ). Es dürfen nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig von einer Person geführt werden. Bei Verlust oder Weitergabe eines gefährlichen Hundes an eine fremde Person ist die Behörde unverzüglich mit Angaben zur Person davon in Kenntnis zu setzen.

Als gefährlich im Sinne der Verordnung gelten:

  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen,
Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet wurden und Menschen oder Tiere in aggressiver und bedrohender Weise angesprungen haben.