Schleswig Holstein


Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden ausgebildet werden. Ausnahmen sind durch die zuständige Behörde bei Antragstellung des Halters zu überprüfen. Eine Erlaubnis zum Halten und Ausbilden gefährlicher Hunde kann von der örtlichen Ordnungsbehörde erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, das die Ausbildung Schutzzwecken ( Besitz oder Personenschutz ) dient. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, seine Sachkunde im Umgang mit gefährlichen Hunden beim Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. ( VDH ) oder einer anderen, auf Hundeausbildung spezialisierten Einrichtung prüfen lassen und seine körperliche und geistige Zuverlässigkeit ( Führungszeugnis, rechtliche Unbescholtenheit in den vergangenen fünf Jahren ) nachweisen. Bei Bedenken seitens der Behörde ist diese berechtigt, durch ein amts – oder fachärztliches Gutachten die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu prüfen.

Ist der Hund nach Prüfung durch einen Tierarzt als gefährlich eingestuft, kann eine Tätowierung mit dem Grossbuchstaben „G“ im linken Ohr oder im linken Hinterbein angeordnet werden. Gefährliche Hunde sind artgerecht, aber ausbruchsicher zum Schutz von Menschen und Tieren unterzubringen. Alle Zugänge zum Besitz oder Grundstück des Halters sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht, bissiger Hund“ oder „Vorsicht, gefährlicher Hund“ zu kennzeichnen. Nur Personen, die körperlich und geistig in der Lage sind, jederzeit die Kontrolle über den Hund zu gewährleisten, dürfen einen gefährlichen Hund in der Öffentlichkeit führen, müssen ihn jedoch an einer maximal 2 Meter langen Leine mit festem Halsband ( muss den Namen und die Adresse des Halters tragen ) oder Kette führen und dem Hund einen Maulkorb anlegen. Die Leinenpflicht gilt nicht auf öffentlichen Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen das Beissen verhindernden Maulkorb trägt. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann mit Auflagen und auf Widerruf erteilt, jederzeit ergänzt oder nachträglich geändert werden. Bei Nichterfüllung der Auflagen oder Verstössen gegen die Gefahrhundeverordnung zum Nachteil von Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ist die Behörde berechtigt, eine Erlaubnis zu untersagen, zurück zu nehmen oder die Sicherstellung und Tötung des Hundes anzuordnen.

Als gefährliche Hunde gelten:

  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Kaukasischer Ovtscharka
  • Mastiff
  • Mastino Español
  • Mastino Napoletano

Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.

Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten eine gesteigerte Kampfbereitschaft oder eine andere den Menschen oder Tiere gefährdende Eigenschaft (Beisskraft, fehlende Bisslösung ) besitzen,
Hunde, die Menschen in der Öffentlichkeit wiederholt in bedrohender Weise angesprungen haben,
Hunde, die einen Menschen oder ein Tier ohne vorherige Provokation gebissen haben,
Hunde, die unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reissen