Reisebestimmungen

Innerhalb der EU sind die Regeln für das Reisen mit Hund ziemlich einheitlich geregelt. Die Tiere müssen mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung dauerhaft gekennzeichnet sein und der blaue EU- Heimtierausweis mitgeführt werden, in dem eine gültige Tollwutschutzimpfung ( mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor Grenzübertritt ) eingetragen ist, alle Angaben zum Tier und dessen Halter sowie die Nummer des Chips oder der Tätowierung vom Tierarzt vermerkt sind. Ausserhalb der EU gelten länderspezifische Einreisebedingungen, möglicherweise erforderliche amtstierärztliche Gesundheits – und Impfbescheinigungen oder Transportzeugnisse stellt das Veterinäramt aus. Laut EU – Liste ist der Tollwutstatus folgender Drittländer mit dem EU – Status identisch und bei Wieder – Einreise wie innergemeinschaftliches Reisen geregelt.

Drittlandliste:

Länder und Gebiete in Europa

  • Andorra
  • Schweiz
  • Liechtenstein
  • Monaco
  • Kroatien
  • San Marino
  • Vatikanstadt
  • Island
  • Norwegen

Länder und Gebiete ausserhalb Europa

  • Ascension
  • Antigua und Barbuda
  • Niederländische Antillen
  • Australien
  • Aruba
  • Barbados
  • Bahrain
  • Bermuda
  • Kanada
  • Fidschi
  • Falklandinseln
  • Jamaika
  • Japan
  • St. Kitts und Nevis
  • Kaimaninseln
  • Montserrat
  • Mauritius
  • Neukaledonien
  • Neuseeland
  • Französisch-Polynesien
  • St. Pierre und Miquelon
  • Singapur
  • St. Helena
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • St. Vincent und die Grenadinen
  • Vanuatu
  • Wallis und Futuna
  • Mayott

Bei Reisen in Länder ( z. B. Türkei, Marokko, Thailand, Indien ), in denen Tollwut vorkommt oder deren Seuchenstatus nicht bekannt ist, muss vor der Ausreise ein Tollwut – Antikörpertest in einem EU – zugelassenen Labor durchgeführt werden. In Zweifelsfällen schaltet der Zoll an der Grenze den zuständigen Tierarzt ein, der über die Freigabe des Hundes oder eventuell erforderliche Massnahmen entscheidet. Bei der Wieder – Einreise aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU ist zu beachten:
Vor der Abreise in ein nicht gelistetes Drittland muss mindestens 30 Tage nach der Impfung der Tollwut – Antikörper – Titer in einem zugelassenen Labor bestimmt und im Heimtierausweis eingetragen und vom Tierarzt bescheinigt werden.

Bei Reisen mit gefährlichen Hunden müssen die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und dem Gesetz zur Beschränkung der Einfuhr – und Verbringung von gefährlichen Hunden beachtet werden. Dieses Gesetz verbietet die Einfuhr folgender Hunde nach Deutschland:

  • Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Bull Terrier

Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, sowie Hunde, die nach der in ihrem Bundesland geltenden Hundeverordnung als vermutlich gefährlich eingeschätzt sind.

Ausnahmen von diesem Verbot gelten für folgende Hunde:
Gefährliche Hunde, deren Halter nicht länger als 4 Wochen in Deutschland bleiben ( Touristen )
Gefährliche Hunde aus deutschem Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt werden
Dienst – und Behindertenbegleithund, wenn der Halter die erforderlichen Papiere ( z. B. Abstammungs – und Wesenstestnachweis, Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes ) vorlegen kann.