Um in Bayern einen „Kampfhund“ zu halten bedarf es der Genehmigung durch die Wohnsitzgemeinde, die jedoch nur in Ausnahmefällen und bei Nachweis eines besonderen Interesses ( Personen – oder Sachschutz ) erteilt wird. Die Zucht oder Einfuhr dieser Tiere ist verboten. Bayern unterstellt bestimmten Rassen generell und unwiderlegbar eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ( Kampfhunde ), für andere Rassen ( widerlegbare Gefährlichkeit ) ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen ein so genanntes Negativzeugnis und damit eine Genehmigung zum Halten oder Züchten dieser Hunde möglich.
Kampfhunde mit unwiderlegbarer Gefährlichkeit
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen
Folgende Hunde gelten bis zum behördlichen Nachweis widerlegbar als gefährlich:
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen