Die Erlaubnis zum Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde erteilt in Brandenburg die örtliche Ordnungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Veterinär – und Lebensmittelüberwachungsamt. Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40cm oder einem Gewicht von mindestens 20kg ist verpflichtet, den Ordnungsbehörden unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen, die Identität des Tieres durch Angabe der Rasse, Gewicht, Grösse, Alter, Farbe und Chipnummer zu belegen und den Nachweis der Zuverlässigkeit zu erbringen. Der für die Erlaubnis erforderliche Nachweis, das der Hund keine gesteigerte Angriffslust oder Kampfbereitschaft zum Nachteil von Mensch oder Tier hat, kann erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Hundes erbracht werden, für jüngere Hunde ist eine befristete Erlaubnis ohne Nachweis der Kastration oder des besonderen Interesses des Halters möglich.
Gefährliche Hunde müssen in einer ausbruchsicheren Einfriedung untergebracht sein, in der alle Zu – und Ausgänge durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund“ oder „Vorsicht bissiger Hund“ gekennzeichnet sind. In Mehrfamilienhäusern dürfen diese Hunde nicht gehalten werden, ausser es wird sicher gestellt, das weder Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet sind und der Halter eine Genehmigung unter Berücksichtigung der Hundeverordnung durch die Behörden erhält. Gefährliche Hunde dürfen nur an einer maximal 2 Meter langen, reissfesten Leine und mit Maulkorb in der Öffentlichkeit geführt werden. Grundsätzlich wird eine Genehmigung zum Halten eines gefährlichen Hundes nur erteilt, wenn der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Sachkunde ( Sachkundeprüfung bei der Ordnungsbehörde, Ausbildung zum Diensthundeführer ) und Zuverlässigkeit ( Führungszeugnis ) nachweisen kann. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden. Alle zwei Jahre muss die Zuverlässigkeit und die erforderliche Sachkunde erneut nachgewiesen werden. Der Halter muss eine artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung gewährleisten und ein berechtigtes Interesse ( z. B. Bewachung von gefährdetem Besitz ) belegen. Vor Erteilung der Erlaubnis muss der Hund kastriert oder sterilisiert werden und mit einem dauerhaften Microchip – Transponder ( Injektionskanüle, die dem Tier implantiert wird , ) gemäss ISO – Standard gekennzeichnet sein. Gefährliche Hunde müssen eine rote Plakette gut sichtbar am Halsband tragen, Hunde mit einem Negativzeugnis erhalten eine grüne Plakette.
Sowohl die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes als auch das Negativzeugnis sind von den Haltern stets mit zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Nur Personen, die die Einhaltung der Hundeverordnung gewährleisten können, dürfen vom Halter mit der Betreuung des Hundes beauftragt werden. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes kann befristet, mit Auflagen versehen, unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt, jederzeit geändert, ergänzt oder zurückgenommen werden. Bei Verkauf des Hundes oder Umzug ist der Halter verpflichtet, den neuen Halter des Hundes bei der Ordnungsbehörde namentlich zu nennen, die Halteerlaubnis erlischt und muss vom neuen Eigentümer des Hundes erneut beantragt werden. Bei Umzug hat eine behördliche Abmeldung mit Angabe des neuen Wohnortes zu erfolgen.
Auf Grund rassespezifischer Merkmale gelten als gefährliche Hunde:
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen
Bis zur Erteilung eines Negativzeugnisses gelten als gefährliche Hunde:
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen