Das Halten eines gefährlichen Hundes erfordert eine behördliche Genehmigung. Die Erlaubnis wird nur bei Nachweis von berechtigtem Interesse des Halters ( z.B. Schutz des Besitzes oder der Person ), dem Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit im Umgang mit einem gefährlichen Hund und einem tierärztlichen oder Sachverständigen – Gutachten ( Nachweis, das der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit für Mensch oder Tier zeigt ) über die Erziehung des Tieres sowie dem Besuch einer Hundeschule erteilt. Des weiteren muss der Halter seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen, ihn sterilisieren oder kastrieren und eine Hundehaftpflichtversicherung für ihn abschliessen. Bei Tod oder Weitergabe des gefährlichen Hundes ist der Halter verpflichtet, die Behörden schriftlich über den Todestag bzw. Abgabetag und die Personalien des neuen Halters zu informieren.
Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet oder mit dem Ziel der gesteigerten Angriffslust ausgebildet werden. Auch der gewerbsmässige Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten. Der Halter muss seinen Hund ausbruchsicher unterbringen und auf seinem Besitz an jedem Zugang gut sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund“ installieren. In der Öffentlichkeit ist der Hund an eine längstens 2 Meter lange Leine zu legen und mit einem Maulkorb am Beissen zu hindern. Die volljährige Aufsichtsperson darf maximal einen gefährlichen Hund an der Leine führen, die Halteerlaubnis ist in der Öffentlichkeit stets mit zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei Untersagung der Haltung ist die Behörde berechtigt, den Hund einzuziehen oder die Tötung anzuordnen, wenn von dem Tier Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Als grundsätzlich gefährliche Hunde gelten:
Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen
Bis zum Erhalt des Negativzeugnisses als gefährlich gelten:
Kreuzungen untereinander und mit anderen Rassen