Nordrhein–Westfalen


Wer in Nordrhein – Westfalen einen gefährlichen Hund halten, züchten, ausbilden oder abrichten möchte, muss bei der örtlichen Ordnungsbehörde eine Erlaubnis beantragen und den Besitz des Hundes unverzüglich anzeigen. Diese Verordnung betrifft alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm erreichen oder mindestens 20 kg wiegen und alle als gefährlich eingestuften Hunde unabhängig von ihrer Grösse und dem Gewicht ( s. Anlage 1 und 2 ). Die Zucht gefährlicher Hunde ist verboten. Die Erlaubnis zum Halten, Abrichten und Ausbilden wird nur an Personen erteilt, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit ( Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister ) nachweisen sowie eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Als sachkundig gelten Personen, die einen Jagdschein besitzen oder eine Jägerprüfung erfolgreich abgelegt haben, die seit mehr als drei Jahren einen gefährlichen Hund halten, ohne behördlich oder tierschutzrechtlich auffällig geworden zu sein und dies der Behörde schriftlich versichern. Die Bescheinigung der nötigen Sachkunde wird durch eine Tierärztekammer in Nordrhein – Westfalen ausgestellt. Der Antragsteller muss ein besonderes Interesse ( Personen oder Besitzschutz ) an der Haltung eines gefährlichen Hundes belegen und ihn dauerhaft auf seine Kosten mit einem implantierten Mikrochip kennzeichnen. Eine genaue Beschreibung ( Rasse, Gewicht, Grösse, Alter, Fellfarbe, Chipnummer ) ist der Behörde mitzuteilen. Halter gefährlicher Hunde sind verpflichtet, ihr Tier ausbruchsicher unterzubringen, so das kein Schaden für Menschen, Tiere oder Sachen entsteht. In der Öffentlichkeit ( Treppenhäuser, Strassen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Grünanlagen ) sind gefährliche Hunde an einer sicheren Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen, ausser der Halter kann nachweisen, das keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die Erlaubnis kann befristet, unter Vorbehalt des Widerrufs, mit Auflagen und Bedingungen versehen erteilt, ergänzt, nachträglich verändert oder zurückgenommen werden. Die Behörde ist berechtigt, die Erlaubnis zu verweigern bzw. die Haltung zu untersagen, wenn z. B. eine behördlich gesetzte Frist nicht eingehalten wurde, eine der Voraussetzungen nicht erfüllt oder Anordnungen zur Gefahrenabwehr ( Sterilisation, Verhaltenstherapie, Sicherstellung oder Einschläferung des Hundes ) nicht befolgt wurden.

Als gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung gelten:
Hund, die auf Angriffslust und Kampfbereitschaft gezüchtet oder eine Ausbildung zum Nachteil von Menschen, als Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe erhalten haben, Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder unkontrolliert andere Tiere oder Wild hetzen oder reissen oder durch ein Tierarztgutachten als bissig erklärt wurden.

Anlage 1
American Staffordshire Terrier, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasiteiro, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu

Anlage 2
Akbas, Berger de Briö (Briard), Berger de Beauce (Beauceron), Bullmastiff, Carpatin, Dobermann, Estrela-Berghund, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mittelasiatischer Owtscharka, Südrussischer Owtscharka, Karakatschan, Karshund, Komondor, Kraski Ovcar, Kuvasz, Liptak (Goraienhund), Maremmaner Hirtenhund, Mastiff, Mastin de los Pirineos, Mioritic, Polski Owczarek Podhalanski, Pyrenäenberghund, Raffeiro do Alentejo, Rottweiter, Slovensky Cuvac, Sarplaninac, Tibetanischer Mastiff, Tornjak